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Die 2. Säule / berufliche Vorsorge
 
 
Ziel der beruflichen Vorsorge ist die Sicherstellung der gewohnten Lebenshaltung des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen durch Ausrichtung von Leistungen im Alter, bei Tod oder Invalidität.
 

BVG – Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Seit dem 1. Januar 1985 ist das BVG in Kraft. Obligatorisch versichert sind die AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mit einem AHV-Jahreslohn von mehr als CHF 20'520.00. Für die Risiken Tod und Invalidität gilt der 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, für Altersleistungen der 1. Januar nach dem 24. Geburtstag als Versicherungsbeginn.
Arbeitgeber und Selbstständig-Erwerbende können sich freiwillig der Vorsorgeeinrichtung des Betriebes anschliessen. Ohne betriebliches BVG steht Ihnen der Anschluss an die Auffangeinrichtung oder die Vorsorgeeinrichtung des Berufsverbandes zur Verfügung.



UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Seit dem 1. Januar 1984 ist das Unfallversicherungsgesetz (UVG) in Kraft. Für alle Arbeitnehmer umfasst die obligatorische Versicherungsdeckung Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtbetriebsunfälle. Teilzeit-Angestellte mit weniger als 8 Stunden Arbeitszeit pro Woche bei gleichem Arbeitgeber sind nur bei Betriebsunfällen versichert. Es besteht kein Versicherungsschutz bei Nichtbetriebsunfällen.



 
Säule 2 a Freizügigkeitskonto / Depot
 

Sparkonto und/oder Depot mit zusätzlichem Risiko-Schutz


Zu den Anlagemöglichkeiten sind Zusatzversicherungen gegen Tod und Invalidität möglich.


Vorteile

- Erhaltung des Vorsorgeschutzes Ihrer Pensionskassengelder
 
- Vorzugszins
- Spesenfreie Kontoführung
- Möglichkeit der individuellen Wertschriftenanlage
- Kapital und Ertrag sind steuerbefreit
- Vorbezug nach gesetzlichen Richtlinien möglich
- Verpfändung des Kapitals für Wohneigentum
- Besteuerung bei Auszahlung zu einem reduzierten Steuersatz
- Rückführung des Kapitals in eine Pensionskasse jederzeit möglich
- Keine Kündigungsfrist


Links zu diesem Thema

- Vorsorgeforum
-

Bundesamt



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