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Die
2. Säule / berufliche Vorsorge |
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Ziel
der beruflichen Vorsorge ist die Sicherstellung der
gewohnten Lebenshaltung des Arbeitnehmers und seiner
Hinterbliebenen durch Ausrichtung von Leistungen im
Alter, bei Tod oder Invalidität. |
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BVG
– Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Seit
dem 1. Januar 1985 ist das BVG in Kraft. Obligatorisch
versichert sind die AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mit einem
AHV-Jahreslohn von mehr als CHF 20'520.00. Für die
Risiken Tod und Invalidität gilt der 1. Januar nach
dem 17. Geburtstag, für Altersleistungen der 1. Januar
nach dem 24. Geburtstag als Versicherungsbeginn.
Arbeitgeber und Selbstständig-Erwerbende können
sich freiwillig der Vorsorgeeinrichtung des Betriebes
anschliessen. Ohne betriebliches BVG steht Ihnen der Anschluss
an die Auffangeinrichtung oder die Vorsorgeeinrichtung
des Berufsverbandes zur Verfügung.
UVG – Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Seit dem 1. Januar 1984 ist das Unfallversicherungsgesetz
(UVG) in Kraft. Für alle Arbeitnehmer umfasst die
obligatorische Versicherungsdeckung Berufsunfälle,
Berufskrankheiten und Nichtbetriebsunfälle. Teilzeit-Angestellte
mit weniger als 8 Stunden Arbeitszeit pro Woche bei gleichem
Arbeitgeber sind nur bei Betriebsunfällen versichert.
Es besteht kein Versicherungsschutz bei Nichtbetriebsunfällen.
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Säule
2 a Freizügigkeitskonto / Depot |
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Sparkonto und/oder Depot mit zusätzlichem Risiko-Schutz
Zu
den Anlagemöglichkeiten sind Zusatzversicherungen
gegen Tod und Invalidität möglich.
Vorteile
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Erhaltung
des Vorsorgeschutzes Ihrer Pensionskassengelder |
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Vorzugszins
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Spesenfreie
Kontoführung
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Möglichkeit
der individuellen Wertschriftenanlage
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Kapital
und Ertrag sind steuerbefreit
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Vorbezug
nach gesetzlichen Richtlinien möglich
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Verpfändung
des Kapitals für Wohneigentum
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Besteuerung
bei Auszahlung zu einem reduzierten Steuersatz |
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Rückführung
des Kapitals in eine Pensionskasse jederzeit möglich |
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Keine
Kündigungsfrist
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Links zu diesem Thema

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