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Vorsorge
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Die
Vorsorge in der Schweiz beruht auf dem 3-Säulen-Konzept
(BV Art. 111). Damit soll es möglich sein, im Alter,
bei Invalidität und bei Tod für sich oder
die Hinterbliebenen den gewohnten Lebensstandard aufrecht
zu halten. Die obligatorischen Leistungen aus der 1.
und 2. Säule decken jedoch kaum im Alter 60 Prozent
des bisherigen Einkommens. Deshalb gewinnt die individuelle
private Selbstvorsorge – die so genannte 3. Säule
– eine immer grössere Bedeutung.
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1. Säule
AHV/IV
Die AHV/IV ist für in der Schweiz wohnhafte oder
erwerbstätige Personen obligatorisch. Die AHV/IV-Beitragspflicht
beginnt für Erwerbstätige am 1. Januar nach
vollendetem 17. Altersjahr und endet mit Aufgabe der
Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch mit Erreichen
des ordentlichen AHV-Alters. Nichterwerbstätige
Personen werden auf Grund des Ersatzeinkommens und des
Vermögens nach separatem Tarif erfasst Merkblatt
2.03 (Seite 5). Die Höhe der
Rente ist abhängig von der Höhe der Beiträge
und von der Beitragsdauer. Fehlende Beitragsjahre führen
dabei zu einer entsprechenden Kürzung der Rente.
2. Säule
BVG
Für Angestellte beginnt die Versicherungspflicht
mit einem AHV Jahreslohn von mehr als CHF 20'520.00.
Versichert sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des
17. Altersjahres die Risiken Tod und Invalidität.
Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres
werden zudem die Altersleistungen angespart. Liegt der
Jahreslohn über dem BVG-Maximum = 82080 (überobligatorischer
Teil), können sich im Leistungsfall (Alter, Tod
und Invalidität) empfindliche Lücken ergeben,
sofern dieser Teil nicht zusätzlich versichert
ist.
3. Säule
Die 3. Säule dient der Selbstvorsorge. Ihr Zweck
ist es, den individuellen Vorsorgebedarf, welcher aus
den Leistungslücken der 1. und 2. Säule entstehen
kann, freiwillig abzudecken. Unterschieden wird dabei
die gebundene Vorsorge der Säule 3a und die freie
Vorsorge der Säule 3b.
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