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Alter

Wer über rund 82'000 CHF verdient, muss für den übersteigenden Teil entweder beim Arbeitgeber oder privat für ein Zusatzeinkommen im Alter sorgen. Diesem Aspekt ist bei einem Stellenwechsel hohe Priorität zuzuordnen, wobei der Leistungsausweis inkl. der Reglemente der beiden Pensionskassen sehr genau verglichen werden sollten. Erhebliche Unterschiede sind bei den Risikoversicherungen der zweiten Säule festzustellen. Dabei können Kosten und Leistungen sehr auseinanderklaffen. Mit der Säule 3a und oder Säule 3b
können auch steuerschonend das notwendige Alterskapital erarbeitet werden. In diesen Prozess sollte auch das ganze Vermögen eingebunden werden.


Tod


Durch ein unerwartet frühes Ableben einer Person entstehen unterschiedlich grosse Versorgerlücken, sei es für den Ehe- oder Lebenspartner/In und vorab für die Kinder. Wenn ein Eigenheim noch abbezahlt werden muss, kann das zur Aufgabe des Eigenheims führen.

Die Absicherung sollte aufgrund der privaten Bedürfnisse aufgebaut und mit dem Risikoschutz der Pensionskasse abgestimmt werden. Bei einem Stellen- oder Pensionskassen wechsel ist die Gesamtrisikosituation erneuert zu überprüfen. Kapitalverpflichtungen z.B. Eigenheim sollten unabhängig vom Versorgerrisiko geregelt werden. Hier sind je nach Situation die Steuer einzurechnen.





Invalidität

Sehr schwierig ist die Absicherung für Personen, die durch Krankheit nicht mehr der gewohnten Arbeit nachgehen können und beruflich sich neu orientieren müssen. und der Lohnausfall nicht voll durch die Pflichtversicherungen (PK) gedeckt sind. bzw. nicht anerkannt werden. Bei dieser Situation wäre eine Kapitalversicherung als Zusatz sehr nützlich. Mit Zusatzversicherungen aus der Krankenkasse können auch Risikolücken gedeckt werden. Bei Unfallinvalidität (UVG) ist zusätzlich eine Kapitalversicherung sinnvoll und dazu noch kostengünstig. Damit wird auch die steuerliche Situation wesentlich gemildert. Generell ist die Koordination aller IV- Rentenleistungen wie auch die absolute Einkommenslimite im Auge zu halten. Auf Grund des Invaliditätsgrades kann das erzielbare Einkommen ermittelt werden, was in der IV-Verfügung definiert wurde.



Links zu diesem Thema

- Neue Grenzbeträge 2. und 3. Säule
- Masszahlen seit 1994

 


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